Gewaltanwendungen im Rahmen häuslicher Gewalt sind strafbar. Wenn – zum Beispiel bei einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt – Polizisten von den Taten wissen, werden sie diese, da deren Ahndung im öffentlichen Interesse liegt, anzeigen. Die betroffene Frau selbst kann die Tat innerhalb einer Frist von drei Monaten beim zuständigen Polizeirevier anzeigen. Zusätzlich gibt es im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes zivilrechtliche Möglichkeiten, sich zu schützen. Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 1.1.2002 in Kraft. Mit diesem Gesetz sollen die Rechte und Schutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt gestärkt und die Täter zur Verantwortung gezogen werden. Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, können Sie nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht Schutzanordnungen beantragen. Das Gericht kann den Gewalttäter aus der gemeinsamen Wohnung weisen, auch dann – für einen begrenzten Zeitraum – wenn er der Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.
Auch außerhalb der Wohnung und wenn Sie mit dem Täter nicht zusammenleben, bietet das Gesetz Schutz. Das Gericht kann ihrem Partner oder Ex-Partner zum Beispiel verbieten:
Sie können die Schutzanordnungen bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes selbst beantragen. Am besten lassen Sie sich aber von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten.
In Wiesbaden kann die Polizei einem gewalttätigen Mann eine Wegweisung erteilen. Das heißt, er muss dann die Wohnung verlassen und darf sich eventuell auch Ihnen nicht mehr nähern. Diese Wegweisung gilt in der Regel für zwei Wochen und kann unter Umständen auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, die Schutzanordnungen beim Gericht zu beantragen.
Sie können sich an die Beratungsstelle des Vereins Frauen helfen Frauen wenden, wenn:
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